§ 70 Verhältnis zu den Ortsgemeinden

(1)  Die Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

(2)  Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die Ortsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Ortsgemeinden haben die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderats und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten und sich vor allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere mit finanziell erheblichen Auswirkungen, der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu bedienen. Der Ortsbürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 49 den Bürgermeister zu unterrichten.

(3)  Vor wichtigen Entscheidungen des Verbandsgemeinderats über die in § 67 bezeichneten Selbstverwaltungsaufgaben, die einzelne Ortsgemeinden betreffen, sind diese zu hören.

(4)  Der Ortsbürgermeister ist verpflichtet, die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(5)  Der Bürgermeister soll dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann, übertragen.

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