II. Zuständigkeiten und Verhältnis von verkehrs- und polizeimäßiger Reinigung

Die in § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) ausdrücklich geregelte Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt den (Orts-)Gemeinden. Die verkehrsmäßige Reinigung hingegen ist nicht auf die geschlossene Ortslage begrenzt und obliegt zum einen dem Straßenbaulastträger, zum anderen derjenigen Körperschaft, die verkehrssicherungspflichtig ist. Meist besteht Identität. Nur wenn Straßenbaulast und Straßenverwaltung auseinanderfallen, wie bei der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen, ist die Unterscheidung bedeutsam.

Im Verhältnis Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde folgt daraus, dass für öffentliche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung der Verbandsgemeinde obliegt.

Die polizeimäßige Reinigungspflicht verdrängt innerorts eine inhaltsgleiche Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung.

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