Hochwasser

Das WHG hat die Vorgaben der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie[1] übernommen, wonach Gebiete zu identifizieren sind, die durch Überflutungen gefährdet und für die deutliche Schäden zu erwarten sind (Risikogebiete § 73 WHG). Die Gefährdung und die möglichen Folgen sind in Gefahren- und Risikokarten darzustellen (§ 74 WHG). Für die Risikogebiete sind sogenannte Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) zu erstellen (§ 75 WHG). Sie enthalten Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden durch Hochwasser für Mensch und Umwelt, Wirtschaft und Kulturgüter zu verringern. Erstmalig waren diese Pläne bis Ende 2015 zu erstellen und dann im sechsjährlichen Turnus zu überprüfen und zu aktualisieren.

In Rheinland-Pfalz erstellt die Wasserwirtschaftsverwaltung die Hochwasserrisikomanagementpläne für die einzelnen Gewässer und ihre Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete. Sie beinhalten nicht nur Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes, sondern vielmehr eine Reihe von Aufgabenbereichen, von der Gefahrenabwehr und dem Katastrophenschutz über die Hochwasservorsorge in der Planung bis hin zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung.


[1]   Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vom 23. Oktober 2007, ABl. L 288 vom 6. November 2007 S. 27

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