Begriffsbestimmungen

Nach der Rahmenrichtlinie der Innenministerkonferenz (IMK) über Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bedeuten:

●     Sponsoring

Sponsoring ist die Zuwendung von Geld oder einer geldwerten Leistung durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen, die neben dem Motiv zur Förderung der öffentlichen Einrichtung auch andere Interessen verfolgt. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das gesponserte Produkt an (Imagegewinn, Kommunikative Nutzung).

●     Werbung

Als Werbung sind Zuwendungen eines Unternehmens oder unternehmerisch orientierter Privatpersonen für die Verbreitung seiner oder ihrer Werbebotschaften durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn es ausschließlich um die Erreichung eigener Kommunikationsziele wie Imagegewinn, Verkaufsförderung, Produktinformation – des Unternehmens oder der Privatperson geht. Die Förderung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung ist nur Mittel zum Zweck und liegt nicht im unmittelbaren Interesse des Zuwenders.

●     Spenden

Spenden sind Zuwendungen von z. B. Privatpersonen oder Unternehmen, bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung dominant ist. Der Spender erwartet keine Gegenleistung.

●     Mäzenatische Schenkungen

Mäzenatische Schenkungen sind Zuwendungen durch z. B. Privatpersonen oder Stiftungen, die ausschließlich uneigennützige Ziele verfolgen und denen es nur um die Förderung des jeweiligen öffentlichen Zwecks geht.

Für die Annahme oder das Vermitteln solcher „Zuwendungen“ (d. h. Sponsoring, Werbung, Spenden und Mäzenatische Schenkungen) findet die Spendenregelung (§ 94 Abs. 3 GemO, § 58 Abs. 3 LKO) Anwendung.

Hiervon abzugrenzen sind Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverträge, die im Rahmen der Vermögensverwaltung abgeschlossen werden (§ 78 Abs. 2 GemO). Solche Einnahmequellen zählen zu den „sonstigen Einnahmen“ gemäß § 94 Abs. 2 GemO (§ 58 Abs. 2 LKO) und unterliegen nicht der Regelung des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO). Auch Rabatte fallen nicht unter § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO).

Auftragsvergaben erfolgen auf der Grundlage der vergaberechtlichen Bestimmungen, bei freihändiger Vergabe auf der Grundlage vergleichbarer Angebote. Die etwaige Gewährung von Rabatten ist bei ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln berücksichtigt. Die Inanspruchnahme von Rabatten und Preisnachlässen ist Ausfluss des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 93 Abs. 3 GemO).

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