Organisations- und Verfahrensfragen

Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten (§ 94 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz GemO). Häufig wird die Frage gestellt, ob künftig nur noch die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Landrätin bzw. der Landrat Spenden persönlich einwerben und annehmen dürfen. Hierzu ist auf die allgemeinen Grundsätze zum Aufbau der Kommunalverwaltung zu verweisen. Die Aufgabe der Spendeneinwerbung und Spendenannahme ist durch die gesetzliche Neuregelung eindeutig als Aufgabe der kommunalen Wahlbeamten festgelegt worden.

Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben durch den kommunalen Wahlbeamten auf die Kommunalverwaltung und deren Bedienstete. Andere Bedienstete oder ehrenamtliche Helfer dürfen nur dann Spenden einwerben und annehmen, wenn diese auf Initiative des in § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) genannten Personenkreises und nach deren Vorgaben ausführend tätig werden, d. h. eine entsprechende Beauftragung vorliegt. Jedoch muss die Delegation so ausgestaltet sein, dass der kommunale Wahlbeamte stets „Herr des Verfahrens“ bleibt. Werden den Bediensteten der Gemeinde Zuwendungen angeboten, müssen sie das Angebot an den Bürgermeister oder einen Beigeordneten weiterleiten. Die Annahme der Spende kann nur der Gemeinderat/Kreistag oder ein beschließender Ausschuss erklären. In diesem Bereich bestehen insoweit keine Besonderheiten gegenüber der Delegation anderer gesetzlich zugewiesener Aufgaben auf die Kommunalverwaltung.

Spenden für Dritte darf die Gemeinde nur vermitteln, wenn dieser sich an der Erfüllung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben beteiligt. Dabei kann es sich um Einrichtungen in privater Trägerschaft, Vereine, Initiativen u. ä. handeln. Die Vermittlung von Spenden umfasst auch das Einwerben, ferner das Annehmen und Weiterleiten. Die Verfahrensregeln für Spenden an die Gemeinde gelten auch für die Vermittlung von Spenden an Dritte.

Auf die Anwendung der neuen Verfahrensvorschriften in den §§ 94 Abs. 3 GemO und 58 Abs. 3 LKO kann im Fall des langjährig praktizierten Durchlaufspendenverfahrens verzichtet werden. Die Gebietskörperschaft ist dabei nur Durchlaufstelle, die keinerlei Einfluss auf den Geber nimmt, was die Zuwendung selbst oder den Zuwendungsempfänger betrifft. Dabei wird lediglich eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Ausgenommen sind Zuwendungen an eigene Einrichtungen der jeweiligen Gebietskörperschaft.

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