IX. Beförderung von Kindergartenkindern

örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Tageseinrichtung zur Verfügung steht und die deshalb eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung ist ein wohnortnaher Anspruch und kein fester Ortsanspruch. Das OVG RP hat mit Beschluss vom 15. Juli 2019 (Az. 7 B 10851/19) festgelegt, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Kindertageseinrichtung max. 30 Min. mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Umsteige- und Wartezeiten) entfernt sein darf, um als wohnortnah zu gelten. Für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können die Landkreise und Städte die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Eltern die Aufsicht für diese Kinder sicherstellen.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. November 2001 (Az. 7 A 10051/01) ist ein Landkreis verpflichtet, Kinder, die einen Anspruch auf Beförderung zu einem wohnungsfernen Kindergarten haben, in geeigneter, kindgerechter Weise und unter Wahrnehmung der Aufsicht über die Kinder zu befördern; wie die Beförderung ausgestaltet ist, liegt hingegen in seinem Ermessen. Die Aufsichtspflicht der Eltern gilt uneingeschränkt für das Verbringen zur und das Abholen von der Haltestelle; im Übrigen liegt die Verantwortung beim Jugendamtsträger bzw. bei dem von ihm Beauftragten.

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