§ 64 Verbandsgemeinden

(1)  Verbandsgemeinden sind aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaften, die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises bestehen. Sie erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

(2)  Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nicht etwas anderes vorschreiben, gelten für die Verbandsgemeinden die Bestimmungen über die verbandsfreien Gemeinden mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der Bezeichnung "Gemeinde" bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung "Verbandsgemeinde", bei verbandsangehörigen Gemeinden die Bezeichnung "Ortsgemeinde" tritt,
  2. die Verpflichtungen der Gemeindeverwaltung nach § 15 Abs. 2 (Beratungspflicht) und Abs. 4 (Bereithaltung einer Sammlung von Rechtsvorschriften) bei Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden,
  3. Verbandsgemeinden für einzelne Ortsgemeinden jeweils getrennte Einwohnerversammlungen abhalten und diese mit einer Einwohnerversammlung der Ortsgemeinde verbinden sollen,
  4. § 17 Abs. 7 sinngemäß für Ortsgemeinden gilt,
  5. für Bürger, die ein Ehrenamt für die Verbandsgemeinde ausüben, die Treue-pflicht (§ 21) auch für Angelegenheiten der Ortsgemeinden gilt,
  6. die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration im Ermessen des Verbandsgemeinderats liegt,
  7. in Verbandsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig sein kann,
  8. über § 53 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 hinaus ehrenamtlicher Beigeordneter nicht sein darf, wer gegen Entgelt im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verbandes steht, der von der Verbandsgemeindeverwaltung verwaltet wird.

(3)  Der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister; die Bürgermeister der Ortsgemeinden führen die Amtsbezeichnung Ortsbürgermeister. Soweit Ortsgemeinden Städte nach § 4 Abs. 2 sind, führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –