Reaktion der Aufsichtsbehörde

Die Anzeigepflicht ist eine Bringschuld der Gemeinde (des Landkreises) und ermöglicht der Aufsichtsbehörde ggf. ein frühzeitiges Einschreiten. Nicht ausdrücklich festgeschrieben sind bisher die Reaktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde.

Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Aufsichtsbehörde, ob sie bereits im Vorgriff auf die von ihr wahrzunehmende Rechtsaufsicht ein prüfendes Tätigwerden für erforderlich hält. Hierdurch wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, noch vor der Beschlussfassung des kommunalen Vertretungsorgans über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendung auf Bedenken hinzuweisen. Andererseits kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anzeige mit Blick auf die Unbedenklichkeit der Zuwendung auch lediglich zur Kenntnis nehmen. Da nach § 121 GemO und § 64 LKO die Beanstandung im Ermessen der Aufsichtsbehörde steht, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie das Schweigen der Behörde, insbesondere mit Blick auf die strafrechtliche Beurteilung, zu werten ist. Grundsätzlich stellt Schweigen keine Zustimmung dar. Dem MdI (a. a. O.) erschien es zur Lösung der Problematik für sachgerecht, dass sich die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen innerhalb einer bestimmten Frist nach der Anzeige äußern muss, falls sie Bedenken geltend machen möchte. „Wenngleich der Gesetzgeber kein förmliches Genehmigungsverfahren angeordnet hat, soll dennoch die Monatsfrist des § 119 Abs. 2 GemO Anwendung finden, so dass die Aufsichtsbehörde auf die Geltendmachung von Bedenken verzichtet, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Zuwendungsanzeige der Gebietskörperschaft gegenüber schriftlich Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat (MdI, a. a. O.).

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