I. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit ist eine Voraussetzung dafür, dass der Gemeinderat als Volksvertretung wirksame und rechtmäßige Beschlüsse fassen kann. Beschlüsse, die trotz fehlender Beschlussfähigkeit gefasst werden, enthalten einen wesentlichen Verfahrensmangel. Sie sind daher unwirksam (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1978 – 10 C 11/78).

Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt vor Eintritt in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MGeschO GR). Dies bedeutet, dass eine Mindestanzahl von Ratsmitgliedern anwesend sein muss, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Das Erfordernis einer Mindestanwesenheit ist Ausdruck des in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Grundsatzes der repräsentativen Demokratie.

Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit macht einen Abstimmungsvorgang unmöglich. Bei jeder Beschlussfassung muss die erforderliche Mindestzahl von Ratsmitgliedern anwesend sein; das bedeutet aber, dass die Zahl während der Beratungen vorübergehend unterschritten werden kann. Geht es hingegen nicht um Beschlüsse, sondern um eine Beratung oder Berichterstattung, die Mitteilung von Informationen, eine Einwohnerfragestunde oder Anhörung beispielsweise, so sind diese auch bei Beschlussunfähigkeit zulässig.

Ergeben sich während der Sitzung Zweifel darüber, ob der Gemeinderat noch beschlussfähig ist, hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen (§ 20 Abs. 2 MGeschO GR). Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gehört zu den Leitungsaufgaben des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 2 GemO.

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