I. Planungshoheit

Jede Gemeinde entscheidet grundsätzlich selbst, wie Grund und Boden genutzt werden. Die kommunale Planungshoheit ist verfassungsrechtlich als wesentlicher Gegenstand der Selbstverwaltungsgarantie verankert.

Eine Einschränkung erfährt die Planungshoheit allerdings in vielfältiger Hinsicht. Hervorzuheben ist insoweit die Verpflichtung zur Aufstellung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch[1] [BauGB]), die Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), die Pflicht zur Beachtung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) und der Vorrang qualifizierter Fachplanungen (§ 38 BauGB), worunter man eine förmliche Planung bestimmter Vorhaben mit eigenem Verfahren versteht, das in sog. Fachplanungsgesetzen geregelt ist (z. B. Bundesfernstraßengesetz oder Wasserhaushaltsgesetz).


[1]   in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I 394)

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