Strafrechtliche Aspekte und Ursachen

Spenden und ähnliche Zuwendungen Dritter an die Gemeinde sind ein gängiges Finanzierungsmittel. Die Gemeinden sind auf solche Leistungen ihrer Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Spenden und ähnliche Zuwendungen sind dann von strafrechtlicher Relevanz, wenn sie im Zusammenhang mit einer Dienstausübung des Bürgermeisters oder Landrates stehen, z. B. als Dankeschönspende für eine erteilte Genehmigung gewertet werden oder im Zusammenhang mit einem konkreten Vertragsabschluss gesehen werden könnten. Bürgermeister und Landräte sind nämlich Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 a Strafgesetzbuch (StGB) und können wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verfolgt werden (§§ 331 ff. StGB). Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 wurden u. a. die im Abschnitt „Straftaten im Amt“ enthaltenen Strafvorschriften geändert und verschärft. Der Begriff des Amtsträgers wurde ausgeweitet und das Merkmal der Unrechtsvereinbarung wurde ausgedehnt, indem auf das Erfordernis der Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine Diensthandlung verzichtet und stattdessen die Vorteilsgewährung „für die Dienstausübung“ zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Auch Zuwendungen an Dritte wurden ausdrücklich unter Strafandrohung gestellt. Problematisch ist dabei, dass einerseits der Steuergesetzgeber durch Steuervergünstigungen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Anreize für den Bürger zu Spenden schafft und andererseits zu sehen ist, dass diese Fälle zugleich die Straftatbestände der §§ 331, 333 StGB erfüllen können. Damit kann ein Verhalten zugleich die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verhaltensempfehlung und eines Straftatbestandes erfüllen.

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