§ 21 Einwohnerfragestunde

(1)  Die Einwohner und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

(2)  Die Einwohnerfragestunde wird vom Bürgermeister im Benehmen mit dem/den Beigeordneten/mit Zustimmung des Stadtvorstands, im Falle der Beschlussunfähigkeit des Stadtvorstands im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Stadtvorstands9, mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

(3)  Fragen sollen dem Bürgermeister nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.

(4)  Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn

  1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen
    oder
  2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen
    oder
  3. sie Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
    oder
  4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Rat ihre Verlängerung beschließt.

In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.

(5)  Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.

(6)  Fragen werden mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Bürgermeister hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.

(7)  Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.

(8)  Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.


9)    Bei Städten mit Stadtvorstand sind die Worte „im Benehmen mit dem/den Beigeordneten“ sowie der nachfolgende Schrägstrich zu streichen. Bei den übrigen Gemeinden sind die Worte „/mit Zustimmung …… Mitgliedern des Stadtvorstands,“ zu streichen.

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