IV. Kooperation, interkommunale Zusammenarbeit

Seit den 80er Jahren gab es vielfältige Bestrebungen, auch den Bereich der Wasserwirtschaft dem privaten Markt zu unterwerfen (Liberalisierung, Privatisierung), bisher ohne Erfolg. Die geltende Rechtslage, wonach eine Privatisierung dieser Aufgaben (materielle oder „echte“ Privatisierung) ausgeschlossen ist, hat daher Bestand. Aber auch die öffentliche Hand ist selbstverständlich gefordert, wirtschaftliches Handeln bzw. effektive und erfolgreiche Aufgabenerledigung nachzuweisen. Diesem Ziel dient insbesondere das Benchmarking, um damit einen „Quasi-Wettbewerb“ zu erreichen. Dieser Ansatz wird in Rheinland-Pfalz im Rahmen des gemeinsamen Projekts „Benchmarking Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz“ umgesetzt.[1]

Angesichts der in Rheinland-Pfalz überwiegend kleinteiligen Strukturen ergeben sich besondere Herausforderungen, um die Leistungsfähigkeit zu stärken, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern, die Fachkunde zu steigern und die Qualitätssicherung und Versorgungssicherheit zu optimieren. Hierzu gibt es im Rahmen der geltenden Rechtsordnung vielfältige Ansätze, insbesondere mit dem Ziel einer verstärkten interkommunalen Zusammenarbeit bzw. Kooperation zwischen den Aufgabenträgern bzw. ihren Eigenbetrieben. Dies kann mit oder ohne tiefgreifende organisatorische Änderungen bzw. in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsformen erfolgen.

Die wichtigste und zugleich einfachste Form ist die Betriebsführung, d. h. die Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf Dritte. Die Übertragung kann auf einen anderen öffentlichen Aufgabenträger, auf ein privates Unternehmen (funktionale Privatisierung) oder auf einen gemeinsam eigens zu diesem Zweck neu gegründeten Träger erfolgen. Der Betriebsführungsvertrag kann, je nach Partner, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Übertragen wird dabei nur die Durchführung der Aufgabe – in Gänze oder nur bezogen auf eine Teilaufgabe (z. B. nur die kaufmännische Werkleitung). Der Betriebsführer erledigt die Aufgaben namens des Aufgabenträgers, im Gegenzug erhält er ein Entgelt und den Ersatz seiner Aufwendungen. Es erfolgt kein Eigentumsübergang. In den Betriebsführungsverträgen kommt es auf eine außerordentlich exakte Abgrenzung der übertragenen Aufgaben an. Sie unterliegen der Ausschreibungspflicht gemäß VOL.

Ein weitergehender Ansatz ist das Betreibermodell. Ein Betreiber plant, finanziert, baut und betreibt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anlagen und Einrichtungen selbst. sie bleiben meist in seinem Eigentum, werden aber oft als öffentliche Einrichtung gewidmet. Wie bei der Betriebsführung erhält der Betreiber eine Vergütung. Diese finanziert die Gemeinde – die Entgelthoheit bleibt bei ihr – über die öffentlich-rechtlichen Entgelte. Betreibermodelle unterliegen ebenfalls der Ausschreibungspflicht gemäß VOL.

Schließlich erfreut sich neben dem Zweckverband die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) auch im Bereich der wasserwirtschaftlichen Aufgaben zunehmender Beliebtheit. Sie bietet die größte Flexibilität, ohne dabei den öffentlich-rechtlichen Charakter und die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten aufzugeben. Die AöR vereint in sich die Vorteile eines Eigenbetriebes mit denen einer GmbH.[2]


[1]   Siehe unter www.wasserbenchmarking-rp.de

[2]   Hierzu wird auf die ausführliche Darstellung in dem Beitrag „Gemeindewirtschaft“ verwiesen.

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