3. Kostenfreie Nutzung der kommunalen Sportanlagen

Das rheinland-pfälzische Sportförderungsgesetz räumt den Sportvereinen großzügig das Recht ein, die öffentlichen (meist kommunalen) Sporteinrichtungen kostenfrei zu nutzen.

Hierzu heißt es in § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz:

„Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch die Schulen ist stets kostenfrei.“

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