V. Kommunikation mit dem Bürger

Auch die Landkreisordnung enthält – wie die Gemeindeordnung – Bestimmungen, die das Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern im Kreis verbessern und die Kommunikation vertiefen sollen. Voraussetzung für das Interesse und eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Kommunalpolitik ist eine ausreichende Information. Aus diesem Grunde enthält die Landkreisordnung – ebenso wie die Gemeindeordnung – eine Informationspflicht der Verwaltung. Die Kreisverwaltung hat die Bürgerinnen und Bürger des Kreises über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich in geeigneter Form zu unterrichten (siehe § 11 LKO). In engem Zusammenhang damit steht die Bürgerberatung, die die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert und Hinweise gibt, wo man sonst noch Rat und Hilfe finden kann. Darüber hinaus hat die Kreisverwaltung – ebenso wie die Gemeindeverwaltung – die Bürgerinnen und Bürger über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten, wodurch ein Mindestmaß an Information über Aufbau, Gliederung und Zuständigkeiten der Kreisverwaltung gewährleistet und der Umgang mit der Verwaltung erleichtert werden soll.

Neben den aktiv von der Kreisverwaltung bereitzustellenden Informationen, sieht die LKO aber auch die Durchführung von Fragestunden (§ 11 a LKO) und Elemente unmittelbarer Mitwirkung der Einwohner des Kreises vor. Diese reichen von Anregungen und Beschwerden, dem Einwohnerantrag bis zum Bürgerentscheid (§ 11 b bis 11 e LKO).

Außerdem hat die Kreisverwaltung eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung der geltenden Satzungen des Kreises zur Einsicht durch die Bürgerinnen und Bürger während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung bereitzuhalten, wodurch ebenfalls die Informationsmöglichkeiten verbessert werden.

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