XI. Organisation der Abfallwirtschaft – Finanzierung

Seit 1988 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Abfallentsorgung verpflichtet, ihre Einrichtungen zur Abfallentsorgung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zu verwalten. Hierdurch soll u. a. vermieden werden, dass die Haushalte der entsorgungspflichtigen Körperschaften aus Gebühren oder Beiträgen der Entgeltschuldner „subventioniert“ werden.

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes erheben die kommunalen Gebietskörperschaften für ihre Einrichtungen Benutzungsgebühren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch Satzung festzulegen, ob und inwieweit zur Deckung fester Kosten einmalige oder wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch bei der Abfallentsorgung nicht; vielmehr können die Kosten der Vorhaltung in die Gebührenkalkulation einbezogen werden. Von der Erhebung von Beiträgen für die Abfallentsorgung haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bislang abgesehen.

Aufgrund der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffenen Situation, dass gewerbliche und industrielle Abfälle weitgehend nicht mehr durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, finanzielle Belastungen aber auch aus der für die Betriebe erfolgenden Vorhaltung von Abfallentsorgungseinrichtungen bzw. für die Nachsorge auch von diesen genutzter Einrichtungen resultieren, muss vermieden werden, dass sich Gewerbe und Industrie praktisch vollständig der Beteiligung an diesen finanziellen Belastungen entziehen und ausschließlich die Privathaushalte mit diesen Kosten belastet werden. Einen richtigen Ansatz beinhaltet insoweit die Gewerbeabfallverordnung mit der Normierung der „Pflichtrestmülltonne“ für Gewerbe und Industrie (siehe vorstehend unter 2.).

Die Gebührenveranlagung erfolgt in Rheinland-Pfalz bisher unter Anwendung der Gebührenmaßstäbe „Haushaltsgröße“ oder „Zahl und Größe der Abfallbehältnisse“. Diese früher gesetzlich normierten Maßstäbe haben die ausdrückliche obergerichtliche Billigung durch die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz erfahren. Insbesondere wurde die Anwendung der genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, weil nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine Gebührenerhebung nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme (Wirklichkeitsmaßstab) wegen des unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes nicht möglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 1993 – 10 C 12148/92.OVG –).

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