X. Folgen einer unzulässigen Mitwirkung und eines fehlerhaften Ausschlusses

Sowohl eine unzulässige Mitwirkung einer Person mit Sonderinteresse als auch der rechtswidrige Ausschluss eines Mitwirkungsberechtigten führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses (siehe aber auch im Anhang unter „Bebauungsplan“). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unzulässige Mitwirkung oder der fehlerhafte Ausschluss für das Abstimmungsergebnis erheblich gewesen sind. Ein Ratsbeschluss ist also auch dann unwirksam, wenn er an einem solchen Fehler leidet, im Übrigen aber einstimmig gefasst wurde.

Wird ein Mandatsträger gegen seinen Willen ausgeschlossen, kann er sich hiergegen mit einer Klage zum Verwaltungsgericht (Kommunalverfassungsstreitverfahren) zur Wehr setzen.

Der Bürgermeister ist gemäß § 42 GemO verpflichtet, die Ausführung eines Rats- oder Ausschussbeschlusses auszusetzen, wenn und sobald er Kenntnis erhält, dass der Beschluss unter Verstoß gegen § 22 GemO zustande gekommen ist. Ebenso kann die Aufsichtsbehörde einen solchermaßen rechtswidrigen Beschluss beanstanden (§ 121 GemO). In beiden Fällen ist der Beschluss unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung keine Aussetzung durch den Bürgermeister oder keine Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt, ist die Unwirksamkeit des Beschlusses geheilt. Der Beschluss gilt dann als von Anfang an wirksam. Nur derjenige, der sich innerhalb dieser Frist gegen den Beschluss mit einem förmlichen Rechtsbehelf (insbesondere Klage zum Verwaltungsgericht) zur Wehr gesetzt hat, kann dann noch die Unwirksamkeit geltend machen.

Für Satzungsbeschlüsse enthält § 24 Abs. 6 GemO eine spezielle Heilungsvorschrift. Hier gilt eine Frist von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.

Die nachfolgenden Schemata orientieren sich an der Darstellung von Heinrich in: Schnelle Hilfe für Ratssitzungen, GStB RhPf 1997, S. 46 / 47.


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