VIII. Die Vergabearten oberhalb der EU-Schwelle

Die EU-Richtlinien legen den Rahmen und die Grundlage der vergaberechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten fest (EU-Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge 2014/24/EU, Baukoordinierungsrichtlinie, Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie etc.). Die Mitgliedstaaten werden hierdurch verpflichtet, die europäischen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) setzt die EU-Richtlinie in nationales Recht um und enthält die grundsätzlichen Vorschriften für alle Vergabearten, die u. a. von der VOB/A – EU für die Vergabe von Bauleistungen, der VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, der SektVO (Sektorenverordnung) für Sektorenauftraggeber sowie der KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung) für Konzessionen weiter konkretisiert werden.

Das Grundgerüst der Vergabearten im Oberschwellenbereich ist mit den nationalen Vergabearten gleichzusetzen. Ausgenommen sind hier der wettbewerbliche Dialog, die Innovationspartnerschaft oder dynamische Beschaffungssysteme, die als Sonderverfahren einen grundlegend anderen Aufbau verfolgen. Vergleicht man die einzelnen Verfahrensvorschriften in den nationalen Regelungen mit denen im Oberschwellenbereich, ist festzustellen, dass letztere deutlich strengere Anforderungen stellen.

Dem öffentlichen Auftraggeber stehen grundsätzlich das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren (stets mit Teilnahmewettbewerb) nach seiner Wahl zur Verfügung.

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