IX. Batteriegesetz

Im Dezember 2009 wurde mit dem BattG die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung von Batterien geregelt. Es gilt grundsätzlich für alle Arten von Batterien. Für Altbatterien, die in anderen Produkten eingebaut sind, gelten zusätzlich die Vorgaben des ElektroG und der Altfahrzeugverordnung. Das BattG regelt verbindliche Quoten für die Sammlung und Wiederverwertung von Altbatterien, so etwa eine Sammelquote von mindestens 50 % (§ 16 BattG) und eine generelle Verwertungsquote von 100 % (§ 14 Abs. 1 BattG). Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (§ 11 Abs. 1 BattG). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal haben die Vertreiber von Batterien Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäfte zurückzunehmen (§ 9 Abs. 1 BattG). Zudem müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Geräte-Altbatterien, die durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurücknehmen (§ 13 Abs. 1 BattG). Die Hersteller müssen die gesammelten Batterien unentgeltlich zurücknehmen und der Verwertung zuführen (§ 5 BattG).

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