I. Wesentliche Rechtsgrundlagen

Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Abs.2).

Die Verfassungsnorm des Artikel 6 des Grundgesetzes über das Recht der Eltern auf Kindererziehung wird bundesrechtlich ausgefüllt durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 das als Achtes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingefügt wurde und seitdem eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen erfahren hat, nicht zuletzt durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021.

Landesrechtliche Ausgestaltung erfährt das SGB VIII insbesondere durch das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), sowie das Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 629).

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