IX. Kreisvorstand

Im Rahmen der Novelle im Jahre 1990 wurde in der Landkreisordnung der sog. „Kreisvorstand“ eingeführt. In allen Landkreisen ist ein Kreisvorstand zu bilden, unabhängig davon, ob die Kreisbeigeordneten hauptamtlich oder ehrenamtlich bestellt sind und unabhängig davon, ob den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ein Geschäftsbereich übertragen ist oder nicht. Der Kreisvorstand besteht aus dem Landrat und den Kreisbeigeordneten. Der leitende staatliche Beamte ist nicht Mitglied des Kreisvorstandes, kann aber mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen. Der Landrat bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes bei der Festsetzung der Tagesordnung für den Kreistag sowie bei Eilentscheidungen. Der Kreisvorstand entscheidet außerdem in den Fällen, in denen das Einvernehmen zwischen dem Landrat und einem Kreisbeigeordneten, der den Vorsitz in einem Ausschuss führt, hinsichtlich der Einberufung oder der Festsetzung der Tagesordnung nicht zustande kommt. Soweit der Landrat Angelegenheiten im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Kreisvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags, die im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten im Kreisvorstand erfolgt. Die Besprechungen des Landrates mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung, die mindestens einmal im Monat stattfinden, erfolgen ebenfalls im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstandes; hierbei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Landrat, ein Kreisbeigeordneter oder der leitende staatliche Beamte wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Kreisverwaltung zur Beratung vorschlägt (§ 41 Abs. 3 LKO).

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