VII. Aufgabenwahrnehmung der Verbandsgemeindeverwaltung für den Staat

Nach § 68 Abs. 3 GemO erfüllt die Verbandsgemeindeverwaltung im eigenen Namen die den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. In der Regel sieht der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber von vornherein davon ab, den Ortsgemeinden Auftragsangelegenheiten zu übertragen. Soweit jedoch im Bundesrecht oder in älteren Landesgesetzen und -verordnungen eine pauschale Aufgabenzuweisung an die Gemeinden erfolgt ist, bewirkt diese Regelung, dass die Verbandsgemeindeverwaltungen die Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen haben.

Darüber hinaus sind der Verbandsgemeinde umfangreiche Auftragsangelegenheiten gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GemO unmittelbar übertragen.

Einer Ortsgemeinde steht keine Klagebefugnis für eine Untätigkeitsklage zu, mit der ein Tätigwerden der Verbandsgemeinde in einer Auftragsangelegenheit begehrt wird.

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