VIII. Elektro- und Elektronikgeräteentsorgung

Am 24. Oktober 2015 trat das ElektroG in Kraft. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch dieses verpflichtet, Sammelstellen für Elektroaltgeräte einzurichten und diese dort kostenlos zurückzunehmen (§ 13 ElektroG). Sie stellen dann die Geräte auf sog. Übergabestellen den Herstellern und Vertreibern zur Abholung bereit („geteilte Produktverantwortung“), die wiederum durch die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) koordiniert wird. Die verschiedenen Fraktionen, in denen die Elektro-Altgeräte zur Abholung bereitzustellen sind, unterscheiden sich nach § 14 ElektroG wie folgt:

       Gruppe 1:           Wärmeüberträger

       Gruppe 2:           Bildschirme, Monitore u. ä.

       Gruppe 3:           Lampen

       Gruppe 4:           Großgeräte

       Gruppe 5:           Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekom- 
                                    munikationstechnik

       Gruppe 6:           Photovoltaikmodule

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    2. Farben umkehren

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    Alt
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