1. Allgemeines

Die Förderung des Sports ist unbeschadet des Engagements des Landes und wichtiger Aktivitäten des Bundes im Bereich des Hochleistungssportes in erster Linie eine auf kommunaler Ebene angesiedelte Aufgabe. Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz gibt den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Weiteres hierzu regelt in Rheinland-Pfalz das Sportförderungsgesetz (SportFG). Als Gesetzeszweck wurde festgehalten, allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten, verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern (§ 1 SportFG).

In § 2 wird ausdrücklich bestimmt, dass Sport und Spiel vom Land, von den Gemeinden, den Verbandsgemeinden und den Landkreisen gefördert werden.

Dabei beschränkt sich die öffentliche Förderung nicht nur auf Planung und Errichtung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen kommunaler Gebietskörperschaften und anderer Träger. Vielmehr können auch die eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportverbände und Sportvereine sowie die kommunale Sportpflege gefördert werden (§ 3 SportFG).

Maßnahmen, die überwiegend dem Berufssport dienen, werden allerdings nicht von der Förderung nach dem Sportförderungsgesetz erfasst.

Bezüglich der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports und der inhaltlichen Abwicklung der Aufgaben durch die Gemeinden und Städte wird auf die Kooperationsvereinbarung vom 27. Oktober 2011 zwischen kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund verwiesen.

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