Bagatellgrenze/Sozialadäquanz

§ 94 Abs. 3 Satz 4 GemO (§ 58 Abs. 3 Satz 4 LKO) enthält die Verpflichtung für die Gemeinden, jedes Angebot einer Zuwendung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) gelten für alle Spenden, unabhängig vom Betrag und Wert. Eine Bagatellgrenze ist auf gesetzlicher Ebene nicht vorhanden, so dass auch sämtliche Kleinspenden vom Wortlaut der Regelung erfasst werden. Bei der Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme ist die Höhe des Vorteils grundsätzlich nicht entscheidend.

Allerdings fehlt der Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Zuwendung in den Fällen der Sozialadäquanz. Als sozialadäquat können solche Leistungen angesehen werden, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind. Darunter fallen beispielsweise Kuchenspenden oder vergleichbare Lebensmittel für eine kommunale Veranstaltung oder ehrenamtliche Arbeitseinsätze, wenn aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen ist, dass damit eine regelwidrige Einflussnahme auf die Führung der Amts- oder Dienstgeschäfte ausgeübt werden kann oder soll.

§ 24 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt aber eine Bagatellgrenze. Diese Bestimmung lautet:

„Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.“

§ 94 Abs. 3 Satz 9 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 9 LKO sehen im Hinblick auf die Abwicklung von Kleinspenden Ausnahmen vom Verfahren vor.

Um eine Umgehung der Anzeige- und Genehmigungspflicht bei wiederholten Zuwendungen unterhalb der Wertgrenze durch denselben Geber auszuschließen, bestimmt § 24 Abs. 3 Halbsatz 2 GemHVO, dass derartige Einzelzuwendungen innerhalb eines Haushaltsjahres summiert werden und nach dem Überschreiten der 100-Euro-Grenze die Anzeige- und Genehmigungspflicht greift. Zusätzlich hat in Zweifelsfällen auch bei Zuwendungen unterhalb der bestimmten Wertgrenze die unverzügliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde und die Genehmigung durch die Vertretungskörperschaft zu erfolgen.

Beispiel:

Ein Geber spendet im 1. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro, im 2. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro und im 3. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro (insgesamt bis dahin also 120,00 Euro). Im 3. Quartal überschreitet die Summe der Einzelzuwendungen die Bagatellgrenze von 100,00 Euro. Die Gesamtzuwendung in Höhe von 120,00 Euro des Gebers ist dann im 3. Quartal vom Gemeinderat anzunehmen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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