IX. Personalunion

Als Auswirkung der Einführung der Urwahl des Bürgermeisters ist nach § 71 GemO nur noch eine ehrenamtliche Personalunion zulässig. Danach kann der Bürgermeister der Verbandsgemeinde zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. Durch das Fünfte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390) wurde die bis dahin bestehende Beschränkung auf die Sitzgemeinde der Verbandsgemeindeverwaltung aufgegeben.

Die ehrenamtliche Personalunion zwischen dem Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und dem Amt des Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde ist an keine Verfahrensvoraussetzungen geknüpft. Gegenüber der Ursprungsregelung bedarf es auch keiner Zustimmung des Verbandsgemeinderats mehr. Im Übrigen muss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Ortsbürgermeisters der betreffenden Ortsgemeinde erfüllen. Er muss also insbesondere Bürger der betreffenden Ortsgemeinde sein. Für das Wahlverfahren gelten keine Besonderheiten. Er ist zum Ehrenbeamten der Ortsgemeinde zu ernennen. Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats.

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