Unverzügliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde

Das Angebot einer Zuwendung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet im überkommenen Rechtssinne „ohne schuldhaftes Zögern“. Die in § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Legaldefinition des Begriffs „unverzüglich“ gilt sowohl im gesamten Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. In der Rechtsprechung hat sich als Obergrenze eine Frist von zwei Wochen herausgebildet. Für die Anzeigepflicht bei kommunalen Zuwendungen erscheint eine weitere Interpretation zulässig. Der Gesetzgeber wollte ein präventives Instrument der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde schaffen. Solange die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, das bedeutet im Regelfall vor dem Ratsbeschluss, kann die Frist als gewahrt gelten.

Der Aufsichtsbehörde sind alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis des Zuwenders zur Kommune offen zu legen. Datenschutzrechtliche Belange der Beteiligten sind dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Datenweitergabe durch einzelne Funktionsbereiche einer Verwaltung an die kommunalen Wahlbeamten, wobei der Erforderlichkeitsgrundsatz und evtl. entgegenstehende Amtsgeheimnisse zu beachten sind. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang die Verarbeitung von dem Steuer- oder Sozialgeheimnis unterliegenden Daten zulässig, wenn der Betroffene dem nach entsprechender Information zustimmt.

Zur Erleichterung des Verfahrens ist es möglich, eine Vielzahl von EinzeIzuwendungen in einer Ratsvorlage zusammenzufassen. Mindestangaben sind hierzu neben dem Namen des Spenders, Angaben zur Art der Spende (Geld- oder Sachspende; Höhe der Spende), die im Gesetz genannten Angaben für die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde.

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