VI. Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen kann. Aus den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung ergibt sich insoweit allerdings regelmäßig ein Gebot, Gebühren zu erheben.

Rechtfertigender Gedanke der Gebührenerhebung ist, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht nur der Allgemeinheit zugutekommen, sondern auch den Straßenanliegern. Diese haben ein besonderes Interesse an der Reinigung der ihre Grundstücke erschließenden Straße, sie können durch die Reinigung ihre Grundstücke wirtschaftlich oder verkehrlich vorteilhafter nutzen.

Es ist allerdings unzulässig, die Anlieger ohne Einschränkung der vollen Straßenreinigungsgebührenpflicht zu unterwerfen, soweit die Straßenreinigung einem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Bei der Bestimmung eines Anteils „allgemeines Interesse“ ist zu bedenken, dass eine individuell zurechenbare Leistung nur insoweit vorliegt, als sie der Befriedigung des besonderen Interesses an einer sauberen Erschließungsanlage dient. Das bedeutet, dass bei der Höhe der Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung einer Straße unterschieden werden muss. Dennoch hat es das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, dass dann, wenn eine Gemeinde einen Anteil von 30 v. H. der Gesamtkosten trägt, eine weitere Differenzierung nach der Verkehrsbedeutung der Straßen im Interesse der Praktikabilität von Abgabenregelungen nicht zusätzlich vorgesehen werden muss.

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