IV. Steuern

Auf der Grundlage des § 94 Abs. 2 Nr. 2 GemO sind die Steuern nachrangig zu erheben und den Entgelten für Leistungen ist der Vorzug zu geben. Dennoch stammen die bei weitem bedeutendsten und kommunalpolitisch wichtigsten Erträge und Einzahlungen aus dem Steueraufkommen. Steuern sind nach der Definition des § 3 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dabei darf die Erzielung von Einnahmen ausdrücklich Nebenzweck zur Einnahmeerzielung sein. Das Grundgesetz gewährt u.a. in Art. 106 den Städten und Gemeinden das Recht, Steuern zu erheben und regelt die kommunale Steuerhoheit. Die hierzu ergänzenden Rechtsgrundlagen zur Erhebung der kommunalen Steuern finden sich neben Bundesgesetzen (insbesondere dem Grundsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz und dem Gemeindefinanzreformgesetz) in der landesrechtlichen Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Die Gemeinden können von ihrer Steuerhoheit nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen, dies gilt auch für Zuschläge oder Zinsen. Für das kommunale Steuerfindungsrecht gelten die Aussagen ebenfalls, allerdings gilt zusätzlich, dass hier keine Gleichartigkeit zu Bundes- oder Landessteuern bestehen darf. Das bedeutet, dass die Erhebung von Steuern durch Bund oder Land bzw. durch Bundes- oder Landesrecht die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Kommunen ausschließt.

Eine wichtige kommunale Einnahmequelle sind die Realsteuern, das sind nach der Definition des § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zu. Als Objektsteuer knüpft die Steuer an das Besteuerungsobjekt an und lässt die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners unberücksichtigt.

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