III. Organe des Ortsbezirks – Ortsbeirat und Ortsvorsteher

Organe eines Ortsbezirks sind in der Regel der Ortsbeirat und der Ortsvorsteher (§ 74 Abs. 2 GemO).

In Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern kann durch Hauptsatzungsregelung von der Wahl eines Ortsbeirates abgesehen werden (vgl. vorstehend II. 1).

In den Sitzungen des Ortsbeirates führt der Ortsvorsteher mit Stimmrecht den Vorsitz. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirates teilnehmen, haben aber nur beratende Stimme. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Mitglieder des Gemeinderats, die in dem Ortsbezirk wohnen und nicht dem Ortsbeirat angehören, können ebenfalls an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Dadurch soll die Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Ortsbeirat gefördert und gestärkt werden. Für das Verfahren im Ortsbeirat gelten im Übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1 GemO. Über die Verweisungen in § 46 Abs. 5 Satz 1 GemO und § 75 Abs. 8 Satz 1 GemO gelten die in § 35 Abs. 3 GemO (in Ausnahmesituationen Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen) und § 35 a GemO (digitale bzw. audiovisuelle Sitzungsteilnahme im Sinne einer Hybridsitzung) geregelten Verfahrensmöglichkeiten auch für Ortsbeiräte. Der Ablauf der Sitzungen des Ortsbeirates richtet sich nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates, es sei denn, diese Geschäftsordnung trifft für die Ortsbeiräte abweichende Bestimmungen. Deutlich wird in diesem Zusammenhang, dass die Ortsbeiräte nicht gleichrangig sind im Vergleich zum Stadtrat/Gemeinderat. Zwar soll die demokratische Willensbildung und die Identifikation mit dem Ortsteil gefestigt werden, es soll aber kein „Neben“- oder gar „Gegen-Gemeinderat“ gebildet werden. Die starke Stellung des Bürgermeisters der Gemeinde drückt sich nicht zuletzt darin aus, dass er gerade nicht den Ordnungsbefugnissen des Ortsvorstehers als Vorsitzendem des Ortsbeirates unterliegt.

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