V. Übertragung auf Anlieger

Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise auf die Eigentümer und Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu übertragen. Der Umfang der Übertragung muss von der Ermächtigungsnorm gedeckt sein, d. h. die Gemeinde kann nur abwälzen, wozu sie im Ausgangspunkt selbst verpflichtet ist.

Die Abwälzung der kommunalen Reinigungspflicht auf die Anlieger steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Grund dafür ist, dass Anlieger zum einen nicht über spezielle Gerätschaften und Reinigungstechniken verfügen, zum anderen lassen die Verkehrsverhältnisse auf viel befahrenen Straßen wegen der von Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren eine Anliegerreinigung nicht zu.

Die Schwelle zur Unzumutbarkeit wird erst durch Verkehrsverhältnisse überschritten, bei denen die Reinigungspflicht mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Dies ist anzunehmen bei einem kontinuierlichen Verkehrsfluss, der allenfalls Lücken von drei oder vier Minuten aufweist.

Die Übertragung der Reinigungspflicht stellt die Gemeinde nicht von jeglicher Verantwortung frei. Sie ist vielmehr gehalten, darüber zu wachen, dass die Anlieger ihrer Verpflichtung nachkommen. Die Gemeinde genügt ihrer Überwachungspflicht im Allgemeinen dann, wenn sie die Straßenanlieger regelmäßig, mindestens jeden Herbst, auf die ihnen obliegenden Pflichten hinweist und stichprobenartig überprüft, ob diesen Verpflichtungen auch hinreichend nachgegangen wird.

Hat eine Gemeinde die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen, muss sie sich, soweit sie selbst Eigentümerin eines Anliegergrundstückes ist, grundsätzlich genauso behandeln lassen wie ein Privatanlieger.

Die Reinigungspflicht kann auch auf die Eigentümer sog. Hinterliegergrundstücke übertragen werden. Ein Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, das von der öffentlichen Straße durch ein Angrenzergrundstück, hierzu zählen auch nicht-öffentliche Wege, getrennt ist. Es bedarf einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten Regelung über den räumlichen Ausdehnungsbereich der im Einzelfall seitens des Hinterliegers vorzunehmenden Reinigung, um sicherzustellen, dass eine Gleichbehandlung mit den angrenzenden Grundstücken gewährleistet ist.

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