V. Kostenschätzung

Die Kostenschätzung einer geplanten Beschaffung ist besonders wichtig. Die Schätzung beinhaltet stets den voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird (vgl. § 3 Abs. 3 VgV). Handelt es sich um Aufträge mit mehrjähriger oder unbestimmter Laufzeit, so ist der Gesamtauftragswert zu ermitteln. Mindestens ist dieser hochzurechnen auf 48 Monate. Die Kostenschätzung kann beispielsweise nach DIN 276, durch Probeangebote oder eigener Preisermittlung erfolgen. Die Kostenschätzung darf nicht unterteilt werden, um vergaberechtliche Vorschriften zu umgehen (Auftragssplitting). Die geschätzten Gesamtkosten sind auch bei der späteren Vergabeentscheidung der wesentliche Indikator zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit und Auskömmlichkeit aller eingegangenen Angebote. Ist die Kostenschätzung nicht fundiert und belastbar, kann ein überhöhtes Angebot nicht in Anlehnung an die Kostenschätzung als unwirtschaftlich ausgeschlossen werden.

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