Außerstrafrechtliche Regelungen zu einem transparenten Genehmigungs-verfahren

Mit der ausdrücklichen Feststellung in § 94 Abs. 3 GemO, dass Gemeinden Spenden annehmen und für örtliche Zwecke vermitteln dürfen, soll das strafrechtliche Risiko für kommunale Amtsträger reduziert werden. Die neuen Vorschriften in § 94 Abs. 3 GemO und § 58 Abs. 3 LKO stellen klar, dass die Einwerbung und Annahme von Spenden und ähnlichen privaten Zuwendungen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben zum dienstlichen Aufgabenkreis kommunaler Amtsträger zählt. Die GemO und die LKO geben damit Eckpunkte für ein – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – transparentes Verfahren im Umgang mit Spenden vor. Die GemO kann als Landesrecht allerdings im Strafgesetzbuch (StGB) normierte Regeln nicht verändern. Weder der Landesgesetzgeber noch die Kommunalaufsichtsbehörden sind befugt, strafrechtliche Bundesvorschriften verbindlich auszulegen. Die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens ist deshalb letztlich keine Garantie dafür, dass strafrechtliche Verfahren von vornherein gänzlich ausgeschlossen wären. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn bei der Entscheidungsfindung gegen das Transparenzgebot verstoßen wird.

Mit außerstrafrechtlichen Regelungen zu einem transparenten Genehmigungsverfahren lassen sich jedoch erwünschte Einwerbungen und Annahmen von Spenden aus dem Anwendungsbereich der §§ 331 und 333 StGB heraushalten, wenn die zuständigen Amtsträger das vorgesehene Verfahren einhalten. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass solche Genehmigungsverfahren geregelt sind, die den Spenden einwerbenden Bürgermeistern und sonstigen Amtsträgern, aber auch den zur Leistung von Spenden bereiten Bürgern Rechtssicherheit bieten. Eine solche Bestimmung ist § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO).

Danach dürfen kommunale Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben beteiligen. Mit der ausdrücklichen Feststellung, dass kommunale Gebietskörperschaften Spenden annehmen und für örtliche Zwecke vermitteln dürfen, wird das strafrechtliche Risiko für kommunale Amtsträger reduziert.

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