V. Persönliche Voraussetzungen
Ein Mitwirkungsverbot kann nur bestehen, wenn bei der/dem Betreffenden einer der nachfolgenden Fälle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GemO einschlägig ist:
1. Selbstbetroffenheit 2. Familiäre Beziehungen 3. Vertretung einer Person kraft Gesetzes oder Vollmacht 4. Beschäftigung gegen Entgelt 5. Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats oder gleichartigen Organs einer juristischen Person (des privaten oder öffentlichen Rechts) 6. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/ Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins


