II. Umfang der kommunalen Zuständigkeit

Eine Legaldefinition des Abfallbegriffs enthält § 3 Abs. 1 KrWG. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz übernimmt damit den Abfallbegriff der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. § 3 Abs. 1 KrWG unterscheidet sodann in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind kraft Gesetzes Abfälle zur Beseitigung. Verwertet werden Abfälle, wenn sie als Hauptergebnis einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (§ 3 Abs. 23 KrWG). Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (§ 3 Abs. 26 KrWG); Die Anlagen 1 und 2 des KrWG nennen für die Beseitigung bzw. Verwertung jeweils Beispiele.

§ 20 KrWG regelt die Entsorgungspflichten der öffentlichen Hand: Demnach sind die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu entsorgen. Mit den Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger korrespondieren Überlassungspflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die in § 17 KrWG geregelt sind.

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