4. Ausführung der Teilhabeleistungen in Rheinland-Pfalz

Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AGBTHG) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) hat der Landesgesetzgeber Regelungen getroffen, die in Fortführung des bisherigen Ausführungsrechts zur Eingliederungshilfe eine gemeinsame Sach- und Finanzierungsverantwortung des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte für Menschen mit Behinderungen begründen. Das AGBTHG sieht vor dem bundesrechtlichen Hintergrund folgende Inhalte vor:

  • Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe,
  • Aufgabendurchführung,
  • Regelungen zur Kostenträgerschaft und Kostenbeteiligung,
  • Erprobungs- und Evaluationsklauseln,
  • Zulassung anlassloser Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe bei den Leistungserbringern,
  • Benennung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen,
  • Kooperationsmöglichkeiten kommunaler Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe (Planungsverbünde).

Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Landkreise und die kreisfreien Städte als kommunale Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 Abs. 1 AGBTHG). Dabei wird der Zeitpunkt der Altersbegrenzung, der Zeitpunkt der Beendigung des Schulverhältnisses, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt, gleichgestellt.

Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Land (§ 1 Abs. 2 AGBTHG). Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die ihnen als kommunale Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 4 AGBTHG). Die Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen (§ 1 Abs. 5 AGBTHG). Zur Durchführung der Aufgaben als kommunale Eingliederungshilfeträger können sich die Landkreise und kreisfreien Städte zu Planungsverbünden zusammenschließen (§ 1 Abs. 6 AGBTHG).

Das Land zieht die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der dem Land als Träger der Eingliederungshilfe bei den gesamten individuellen Leistungsangelegenheiten für volljährige Menschen mit Behinderungen und für die Teilhabe am Arbeitsleben obliegenden Aufgaben heran. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden dabei in eigenem Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann das Land im Rahmen der Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen (§ 2 Abs. 1 AGBTHG).

Die Landkreise können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bestimmen, dass große kreisangehörige Städte, die den Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden, sofern die großen kreisangehörigen Städte zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt wurden (§ 3 AGBTHG).

Das fachlich zuständige Ministerium hat auf flächendeckende, gemeindenahe, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 4 Abs. 1 AGBTHG).

Regelungen über Aufgaben des Landes (§ 4 AGBTHG), zu der Arbeitsgemeinschaft auf Landesseite (§ 5 AGBTHG), zu den einzelnen Aufgaben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (§ 6 AGBTHG) und zu den Rahmenverträgen (§ 7 AGBTHG) runden die organisationsrechtlichen Regelungen im Ausführungsgesetz ab.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –