4. Wahlen: Prüfung der Verfassungstreue

Das Vorliegen der Verfassungstreue ist Voraussetzung für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern für ein kommunales Amt. Damit soll möglichst frühzeitig zum Schutz der Demokratie angesetzt werden. Die Prüfung der Verfassungstreue hat bereits im Verfahren der Zulassung der Wahlvorschläge zu erfolgen.

Im Kommunalwahlportal (www.kommunalwahl-rlp.de), das in Kooperation von Landeswahlleiter und dem Gemeinde- und Städtebund betrieben wird, werden den Kommunen unter der Rubrik „Prüfung der Verfassungstreue von Bewerber/innen bei Direktwahlen“ Hinweise zur Prüfung gegeben.

Bestehen bei der Prüfung des Wahlvorschlags objektive Anhaltspunkte, dass die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers für ein kommunales Wahlamt nicht gegeben sein könnten, hat frühzeitig die Wahlleitung oder die Aufsichtsbehörde die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern und für Sport unter Angabe der objektiven Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Verfassungstreue sowie der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers zu informieren. Die Verfassungsschutzabteilung prüft, ob bei der betreffenden Person entsprechende gerichtsverwertbare Tatsachen vorliegen, die nicht älter als fünf Jahre sind.

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