VII. Personalschlüssel

Neben den Regelungen zum Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII und §§ 14 ff. KiTaG sind insbesondere die landesgesetzlichen Vorgaben zum Personalschlüssel zu beachten. Mit dem KiTaG wird der Gruppenbezug für die Personalbemessung vollständig aufgegeben. Der Personalschlüssel bezieht sich ausschließlich auf die genehmigten Plätze. Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte ergibt sich aus dem Beschäftigungsumfang einer pädagogischen Fachkraft, der erforderlich ist, um die Erziehung, Bildung und Betreuung bezogen auf einen Platz mit einer durchgängigen siebenstunden Betreuung der entsprechenden Alterskategorie sicherzustellen (Personalquote). Die Personalquote beträgt nach § 21 Abs. 3 KiTaG:

1.   
0,263 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres,

2.   
0,100 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und

3.   
0,086 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Die Personalquote nach den Nummern 1 bis 3 bezieht sich jeweils auf eine tägliche Betreuungszeit von sieben Stunden, bei einer anderen Betreuungszeit ist die Personalquote entsprechend anzupassen.

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