5. Entfernung aus dem Rat gem. § 31 Abs. 2 GemO

Nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) hat der Rat den Ausschluss eines Ratsmitglieds zu beschließen, wenn er feststellt, dass ein Ratsmitglied die freiheitliche demokratische Grundordnung durch Wort oder Tat bekämpft. Unter freiheitlicher, demokratischer Grundordnung ist nach Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition.[1] Objektive Anhaltspunkte für das Fehlen der Verfassungstreue können eigene Veröffentlichungen (zum Beispiel Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung) sein. Auch die Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlichen Tendenzen kommen ggf. Betracht. Die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder Wählergruppe, die programmatisch der verfassungsmäßigen Ordnung entgegensteht, reicht alleine nicht.

Der Gemeinderat hat zunächst festzustellen, ob aktiv eine Tätigkeit erfolgt ist („bekämpfen“), die auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Dies kann beispielsweise bei der Leugnung der Staatlichkeit der BRD (Souveränität wird abgesprochen) bejaht werden. Der Beschluss (einfache Mehrheit ist ausreichend) soll gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 GemO binnen eines Monats nachdem der Rat Kenntnis vom Vorfall erhalten hat, erfolgen. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat zu unterrichten, sobald ihm Kenntnis von Vorfällen vorliegen, in denen das Ratsmitglied durch Wort oder Tat die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat (§ 31 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemO).


[1]   BVerfGE 2, 1 (12 f.); BVerfGE 5, 85 und 140.

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