VIII. Betriebserlaubnis

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII benötigen Kindertageseinrichtungen für den Betrieb ihrer Einrichtung eine Betriebserlaubnis durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Landesjugendamt. Eine Einrichtung ist dabei eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Grundlage für die Erteilung sind auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruhende Kriterien, die seitens des Trägers einzuhalten sind. Die Kriterien ergeben sich u.a. aus den Zuständigkeitsbereichen für Kindertageseinrichtungen, des Gesundheitsbereiches, der Lebensmittelüberwachung, der Bauaufsicht und des Brandschutzes sowie der Unfallkasse.

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    ⌃control
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    ⌘command
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    ⌘command
    8
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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
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    ⌥option
    ⌘command
    8

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    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –