§ 14 Rechte und Pflichten

(1)  Die Bürger der Gemeinde haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Gemeinderat und den Bürgermeister zu wählen und zum Mitglied des Gemeinderats gewählt zu werden.

(2)  Die Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(3)  Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

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