VV zu § 75 GemO

  1. Aus Absatz 8 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 folgt, dass der Ortsvorsteher im Ortsbeirat Stimmrecht hat.

  2. Dem Ortsbeirat nicht angehörende Ratsmitglieder, die nicht im Ortsbezirk wohnen, haben zwar keinen Anspruch darauf, an nicht öffentlichen Sitzungen des Ortsbeirats teilzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn ein Ortsbeirat in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 2 solchen Ratsmitgliedern gestattet, an nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Beigeordneten, die nicht Absatz 6 unterfallen, kann ebenfalls die Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen des Ortsbeirats als Zuhörer gestattet werden.

  3. Scheidet nach der Umwandlung einer Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde während der laufenden Wahlzeit ein Mitglied eines Ortsbeirats aus, so ist der nach dem Ergebnis der letzten Wahl nächste noch nicht berufene Bewerber als Nachfolger einzuberufen.

  4. Die Verpflichtung der Mitglieder des Ortsbeirats obliegt dem amtierenden Ortsvorsteher.

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