1. Abwasserbegriff

Unter den Begriff Abwasser im Sinne des Wasserrechts fallen das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 WHG). Wasser wird zu Schmutzwasser, wenn es durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde. Zu Schutzwasser wird kraft Gesetzes auch sonstiges Wasser, das mit Schmutzwasser zusammen abfließt, z. B. in eine Mischkanalisation eingeleitetes Oberflächenwasser oder das aufgrund der Topographie zwangsläufig (z. B. über Hohlwege aus umliegenden Weinbergen) in die bebaute Ortslage und damit in die Kanalisation eindringende Oberflächenwasser.[1]

Niederschlagswasser im Sinne des Abwasserbegriffs ist nach der gesetzlichen Definition dagegen nicht jeglicher Abfluss Oberflächenabfluss, sondern nur solches Niederschlagswasser, das erstens von befestigten oder bebauten Flächen abfließt und zweitens zum Zwecke des Abflusses gesammelt wird, d. h. es muss ein Entledigungswille gegeben sein. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Kein Abwasser ist daher insbesondere:

  • Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zur Versickerung oder zur anderweitigen Verwertung (z. B. zur Gartenbewässerung) gebracht wird.
  • Das von nicht befestigten oder versiegelten Flächen dem natürlichen Gefälle folgend breitflächig abfließende Wasser, das sog. wild abfließende Wasser (§ 37 WHG).
  • Das z. B. in Entwässerungsgräben gesammelte und gesammelt zum Abfluss gebrachte wild abfließende Wasser. Soweit solche Entwässerungseinrichtungen Verbindung mit dem Wasserhaushalt haben, sind sie zugleich (künstliche) Gewässer.
  • Jeglicher Wasserabfluss, der nicht unmittelbar aus Niederschlägen herrührt, z. B. Quellaustritte, Drainagen u. ä. Auch hierbei handelt es sich teils um Gewässer.
  • Der Abfluss von Oberflächenwasser von einer bebauten oder befestigten Fläche, der nicht in gesammelter Form und ohne jeglichen Entledigungswillen erfolgt. Für solches Wasser ist aber § 37 des Landesnachbarrechtsgesetzes zu beachten, wonach die Grundstückseigentümer ihre baulichen Anlagen so einzurichten haben, dass Niederschlagswasser nicht auf ein Nachbargrundstück übertritt, es sei denn der Nachbar stimmt dem zu. Andernfalls kann der Nachbar zivilrechtliche Abwehransprüche nach § 1004 BGB geltend machen.

Für die in den ersten vier Punkten genannten Abflüsse wird häufig der Begriff „Außengebietswasser“ verwendet. Dieser ist jedoch gesetzlich nicht definiert. Die Verallgemeinerung, dass für „Außengebietswasser“ immer die Ortsgemeinde zuständig sei, ist, wie die Aufzählung zeigt, weder sachgerecht noch rechtlich haltbar.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Abfluss von bebauten oder befestigten Flächen ein Entledigungswille vorliegt, ist sicherlich oft schwierig (z. B. der Abfluss von Hofflächen mit Gefälle zur Straße hin) und erfordert daher sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Ist Oberflächenwasser kein Niederschlagswasser im Sinne dieses Abwasserbegriffs, kann es auch nicht einer der folgenden Abwasserbeseitigungspflichten unterliegen.


[1]   Vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96

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