b) Planwerk der Landesplanung: Das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz

Planwerk der staatlichen Landesplanung ist das von der obersten Landesplanungsbehörde zu erarbeitende Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP). Das Landesentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung. In diesen Zielen und Grundsätzen werden gemäß § 7 des Landesplanungsgesetzes die für eine nachhaltige Raumentwicklung landesplanerisch wesentlichen Elemente beschrieben und zeichnerisch dargestellt, insbesondere die Raum- und Siedlungsstruktur (hier insbesondere die Ober- und Mittelzentren), die europäischen Metropolregionen sowie die das ganze Land und seine Teilräume berührenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Planungsträger des Bundes und des Landes. Das Landesentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung nach Herstellung des Benehmens mit dem Innenausschuss des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 8 Abs. 1 Sätze 5 und 7 des Landesplanungsgesetzes). Zuvor ist der Entwurf eines neuen Landesentwicklungsprogramms bei den Landesplanungsbehörden und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte auszulegen, damit die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, Anregungen zu diesem Entwurf vorzutragen (§ 8 des Landesplanungsgesetzes).

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