b) Planwerk der Planungsgemeinschaften: Der regionale Raumordnungsplan

Der regionale Raumordnungsplan wird von den Planungsgemeinschaften erarbeitet und von der Regionalvertretung beschlossen. Er ist schließlich durch die oberste Landesplanungsbehörde zu genehmigen. Der regionale Raumordnungsplan konkretisiert und ergänzt die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene, indem die Struktur- und Entwicklungsfragen der jeweiligen Region bearbeitet und die regionalen Anforderungen mit den überregionalen Vorgaben in Einklang gebracht werden. Das Landesplanungsgesetz definiert die Rechtsnatur des regionalen Raumordnungsplans nicht, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zumindest die Ziele von Regionalplänen Gesetzescharakter haben und damit einer Normenkontrolle zugänglich sind.

Der Raumordnungsplan legt nach § 9 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes

  • die besonderen Funktionen von Gemeinden (s. o.),
  • die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren, s. o.),
  • die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen,
  • die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen und
  • die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume

innerhalb einer Region näher fest.

Die regionalen Raumordnungspläne sind spätestens nach drei Jahren an ein neues Landesentwicklungsprogramm bzw. an eine etwaige Fortschreibung anzugleichen.

Digitale regionale Raumordnungspläne sind unter der Adresse www.regionale-raumordnungsplaene.rlp.de im Internet verfügbar.

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