1. Die Bildung von Ortsbezirken

Die Entscheidung darüber, ob ein Gemeindegebiet ganz oder teilweise in Ortsbezirke eingeteilt werden soll und wie sie abgegrenzt werden, ist nach der Gemeindeordnung Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde. Es handelt sich dabei um Ermessensentscheidungen. Die Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken sind in der Hauptsatzung zu treffen (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 25 GemO).

Bei der Beschränkung der Einrichtung von Ortsbezirken auf bestimmte Stadtteile kann durch Bürger aus Stadtteilen, in denen keine Ortsbezirke gebildet wurden, kein Anspruch auf deren Einrichtung auch in ihrem Stadtteil unter Berufung auf die Ungleichbehandlung geltend gemacht werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2001 – 7 C 10819/01.OVG –).

Die Einteilung des Gemeindegebiets in Ortsbezirke berührt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nur das allgemeine Interesse, nicht aber das Interesse der einzelnen Gemeindebürger; das Gesetz garantiere keinem Bürger eine demokratische Teilhabe sowohl im Gesamtgebiet der Gemeinde als auch in einem Ortsbezirk.

Die Regelung in der Hauptsatzung über die Bildung und Abgrenzung von Ortsbezirken muss auch die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Ortbeirates (mindestens drei, höchstens 15) enthalten. Für Ortsbezirke mit nicht mehr als 300 Einwohnern kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass von der Wahl eines Ortsbeirates abgesehen wird – soweit nicht eine entgegenstehende Vereinbarung über die Folgen einer Gebietsänderung besteht. In derartigen Fällen erfolgt in dem betreffenden Ortsbezirk nur die Wahl eines Ortsvorstehers.

In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann durch Hauptsatzungsbestimmung die Einrichtung von Außenstellen der Gemeindeverwaltung für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15.000 Einwohnern erfolgen. Dies soll kurze Wege zur Verwaltung ermöglichen und gleichzeitig eine bessere Ortskenntnis der Verwaltungsstelle vor Ort sicherstellen. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Übertragung bestimmter Aufgaben auf den Ortsvorsteher (s. u.).

Die erstmalige Bildung von Ortsbezirken ist auch während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderates rechtlich zulässig. Voraussetzung ist aber, dass dadurch bestehende Ortsbezirke nicht verändert werden.

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