§ 9 Begriff

(1)  Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

(2)  Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.

Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 – BGBl. I S. 1084 – in der jeweils geltenden Fassung) hat.

(3)  Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.

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