VV zu § 61 LKO

  1. Aufsichtsbehörden sind nur die in dieser Bestimmung bezeichneten Behörden. Sofern eine Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich die obere oder die oberste Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, ist unter "Aufsichtsbehörde" stets die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (unmittelbare Aufsichtsbehörde) zu verstehen. Sind andere Staatsbehörden gegenüber den Landkreisen als Fach- oder Sonderaufsichtsbehörden zuständig, so finden, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die §§ 60 bis 69 keine Anwendung; jedoch ist § 70 zu beachten.

  2. Vorlagen an Ministerien in Angelegenheiten der Staatsaufsicht sind grundsätzlich über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten.

    Beispiel:

    Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises (Absender)

    über die
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
    54290 Trier

    an das
    Ministerium des Innern und für Sport
    55116 Mainz.

    Bei Bedarf ist für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Durchschrift beizufügen.

  3. Handelt es sich um eine Angelegenheit, für deren Entscheidung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig ist, so hat diese die Vorlage in eigener Zuständigkeit abschließend zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn das Schreiben an ein Ministerium gerichtet ist.

  4. Bei der Weiterleitung schriftlicher Vorlagen an das zuständige Ministerium soll die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine sachliche Stellungnahme beifügen und möglichst einen Entscheidungsvorschlag machen.

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    .

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    ⌥option
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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
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    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

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    ⌘command
    –
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    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –