7. Rechtssicherheit von Beschlüssen bei Hybridsitzungen

Um die Rechtssicherheit von in Hybridsitzungen gefassten Beschlüssen zu gewährleisten, nimmt § 35 a Abs. 2 Satz 4 und 5 GemO eine Zuordnung von technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit in Verantwortungssphären vor. Die Sitzungsleitung hat zu beobachten, ob technische Störungen vorliegen, die eine gegenseitige optische und akustische Wahrnehmbarkeit verhindern. Ist dies der Fall, so ist die Sitzung zu unterbrechen, um die Ursache der Störung feststellen zu können. Wenn die Störung nachweislich in den Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft fällt, so darf die Sitzung gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 4 GemO nicht fortgesetzt und auch nicht begonnen werden. Wird die Sitzung unzulässigerweise begonnen bzw. fortgesetzt, ist ein gefasster Beschluss unwirksam, da eine Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht vorlag.

Sofern eine Störung nicht in den Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft fällt, darf eine Sitzung fortgesetzt werden. Nicht in den Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft fallen dabei auch allgemeine Netzstörungen außerhalb der Gemeindeverwaltung. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne des § 39 GemO ist es nicht relevant, welcher Sphäre eine Störung zuzurechnen ist, da es hierbei allein auf die tatsächliche persönliche oder virtuelle Anwesenheit ankommt (§ 35 a Abs. 2 Satz 6 GemO).

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