VV zu § 5 GemO

1.
Die Umschrift des Dienstsiegels von Ortsgemeinden lautet: "Gemeinde ...- Verbandsgemeinde ...". Wird aus besonderen Gründen auf die Bezeichnung "Verbandsgemeinde ..." verzichtet, muss anstelle der Bezeichnung "Gemeinde" die Bezeichnung "Ortsgemeinde" verwendet werden. Sofern die Ortsgemeinde die Bezeichnung "Stadt" führt, kann die Umschrift "Stadt ... - Verbandsgemeinde ..." lauten.
2.1Das Dienstgebäude einer hauptamtlich geleiteten Gemeindeverwaltung soll mit einem Amtsschild versehen werden. Soweit die Gemeinde ein eigenes Wappen führt, soll das Amtsschild dieses Wappen enthalten. Die übrigen Gemeinden sind berechtigt, in ihrem Amtsschild das Landeswappen zu führen. Für die Gestaltung, Größe und Beschriftung der Amtsschilder wird auf die Vorschriften über die Amtsschilder der Landesbehörden verwiesen (s. § 3 Abs. 1 GemODVO). Besondere Vorschriften über die Amtsschilder bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten bleiben unberührt.
2.2Das Gebäude, in dem der Ortsbürgermeister sein Dienstzimmer hat, soll mit einem Amtsschild versehen werden. Dieses trägt die Aufschrift 'Ortsbürgermeister'. Im Übrigen gilt Nummer 2.1 Sätze 2 und 3 sinngemäß.
3.1Dem Antrag auf Genehmigung eines Wappens oder einer Flagge sind zwei farbige Abbildungen des Entwurfs sowie die Stellungnahme des zuständigen Landesarchivs beizufügen.
3.2Die Genehmigung zur Einführung einer Flagge setzt voraus, dass die Gemeinde ein Wappen hat. Gemeindeflaggen mit der Farbenkombination "Schwarz-Rot-Gold" können nicht genehmigt werden.
3.3Die Gemeindeverwaltung hat bei der Genehmigung zur Verwendung des Wappens und der Flagge der Gemeinde durch andere darauf zu achten, dass die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität nicht verletzt werden. Beabsichtigt eine Gemeindeverwaltung, die Verwendung des Wappens der Gemeinde durch eine Zeitung zu genehmigen, so soll die Genehmigung mit der Auflage verbunden werden, das Wappen nach Größe und Aufmachung so zu gestalten, daß die Zeitung nicht mit einem Amtsblatt verwechselt werden kann.


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